Energieavantgarde Anhalt e.V.

SATZUNG des „Enegieavantgarde Anhalt e. V.“
vom 23.02.2016

§ 1 NAME, SITZ, ZWECK, GESCHÄFTSJAHR
§ 2 TÄTIGKEIT, MITTELVERWENDUNG
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 5 FÖRDERNDE MITGLIEDER
§ 6 EHRENMITGLIEDER
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄAGE
§ 8 ORGANE DES VEREINS
§ 9 VORSTAND
§ 10 SCHATZMEISTER UND RECHNUNGSWESEN
§ 11 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES
§ 12 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES
§ 13 ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND STIMMRECHTE
§ 14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 15 BESCHLUSSFASSUNGEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 16 BEIRAT
§ 17 ARBEITSGRUPPEN
§ 18 GESCHÄFTSSTELLE
§ 19 SATZUNGSÄNDERUNGEN
§ 20 AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 21 SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 1 NAME, SITZ, ZWECK, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein „Energieavantgarde Anhalt“ mit Sitz in Dessau-Roßlau soll ins Vereinsregister eingetragen werden; er führt dann den Namen „Energieavantgarde Anhalt e.V.“.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erneuerbaren Energien und der regionalen Wertschöpfung aus erneuerbaren Energien am Beispiel der Region Anhalt (Landkreise Wittenberg, Anhalt-Bitterfeld und Stadt Dessau-Roßlau). Der Verein ist Träger eines Reallabors der Energiewende, um den Ausstoß von Treibhausgasen in der Region signifikant zu senken und
damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Zu den Vereinszwecken gehören deshalb Wissenschaft, Forschung und Bildung, insbesondere auch die kultur- und bildungstouristische Aufbereitung der Orte und Erfahrungen der Energieavantgarde Anhalt, um die Wissensverbreitung über effektive und sparsame Energienutzung sowie über Anwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Öffentlichkeit voranzutreiben. Damit verfolgt der Verein das Ziel, einen Beitrag zum Umwelt-
und Klimaschutz und zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen zu leisten, entsprechende unternehmerische Aktivitäten zu fördern sowie die wirtschaftliche und kulturelle Identität der Region als Energieregion der Zukunft zu stärken.
(4) Die Stärkung der effektiven Kooperation von Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft steht im Zentrum der anwendungsbezogenen Forschung im Reallabor, der Region Energieavantgarde Anhalt. Dazu werden die Vereinsmitglieder in Arbeitsgruppen und Projekten tätig.
(5) Die Region Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg und Dessau-Roßlau (jeweils Verwaltungsgebiet der Landkreise und der kreisfreien Stadt) bildet das Anwendungsbeispiel der regional strukturierten Energiewende. Weitere Regionen können zu Forschungs- und Entwicklungsgebieten werden. Über solche regionalen Erweiterungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Partnerschaften zu Regionen, Kommunen und Vereinen, Verbänden in Europa und darüber hinaus sind erwünscht und können durch den Vorstand beschlossen werden.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 TÄTIGKEIT, MITTELVERWENDUNG
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder können aber entgeltliche Auftragsverhältnisse mit dem Verein eingehen.
(3) Der Verein darf sich zur Umsetzung seiner Ziele Dritter bedienen und/oder hierfür Gesellschaften errichten oder sich an diesen beteiligen, sofern die gemeinnützigen Zwecke damit erreicht werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereins sind:
1 – Ordentliche Mitglieder 2 – Fördernde Mitglieder 3 – Ehrenmitglieder
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte Unternehmen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommunen und Landkreise und deren Zweckverbände sowie Einrichtungen des Bundes und der Länder werden.
(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

§ 4 ERWERB UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand vorläufig mit Wirksamkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die abschließend über die Aufnahme befindet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(3) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4) Bei schuldhaft groben Verstößen eines Mitglieds gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(5) Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss von seinen Ehrenämtern bis zur endgültigen Beendigung des Ausschlussverfahrens suspendiert werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.

§ 5 FÖRDERNDE MITGLIEDER
(1) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, handelsrechtlich organisierte Unternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die mit einem Förderbeitrag den Verein unterstützen.
(2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6 EHRENMITGLIEDER
(1) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(2) Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Alle Mitglieder des Vereins zahlen Jahresbeiträge gemäß der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
(2) Die Zahlung eines freiwilligen höheren Beitrags durch ein Mitglied ist zulässig.
(3) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
(4) Im Fall des Ausscheidens aus dem Verein findet eine Erstattung von Jahresbeiträgen – auch anteilig – nicht statt.

§ 8 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 bis zu höchstens 9 Mitgliedern. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB in die Ämter:

Vorstandsvorsitzender
1. Stellvertretender Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer

Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden, die selbst Mitglied oder Beschäftigte eines Mitglieds sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person im Verein endet auch das Amt eines evtl. zugehörigen Vorstandsmitglieds. Gleiches gilt, wenn der oder die zum Vorstand bestellte Beschäftigte eines Mitglieds bei diesem Mitglied ausscheidet. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger kooptieren. Dieser Nachfolger muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam, wobei zumindest einer hiervon der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.

§ 10 Schatzmeister / Rechnungswesen
(1) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorhanden sind.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres ist er gegenüber den Kassenprüfern zur Rechnungslegung und zur Erstellung und Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes sowie Vorlage des Haushaltes (künftige Finanzplanung) verpflichtet.
(4) Die Kassenprüfer prüfen die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, alle Bücher und Unterlagen, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen Entlastung.

§ 11 ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung des Vereins zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Aufstellung des Haushaltsplans (Budget) für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts sowie Erstellung der Handels- und Steuerbilanzen;
(d) vorläufige Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 Abs. (1);
(e) Vorschlagsrecht zur inhaltlichen Ausgestaltung von Arbeitsgruppen im Rahmen des Reallabors Energieavantgarde Anhalt sowie zur Auswahl von konkreten, standortbezogenen Demonstrations-, Pilot- und Investitionsvorhaben, für die Förderungen durch den Verein oder durch Mitglieder aus allen potenziellen Quellen beantragt werden können;
(f) Benennung und Abberufung der Arbeitsgruppenleiter. Der Vorstand hat die Mitglieder darüber umgehend zu informieren.
(g) Benennung, Entsendung und Abberufung von Beiratsmitgliedern gem.§ 16;
(h) Beschlüsse zu den Regeln für die Nutzung einer eingetragenen Marke
„Energieavantgarde Anhalt“ und des entsprechenden Logos durch die Mitglieder für deren Eigen- und Produktwerbung.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 12 SITZUNGEN UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu übersenden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail oder in elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Abstimmungsverfahren zustimmen.
(4) An den Vorstandssitzungen können Mitglieder als nicht stimmberechtigte Gäste teilnehmen.

§ 13 ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG UND STIMMRECHTE
(1) Jedes Mitglied ist innerhalb der Mitgliederversammlung des Vereins stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder jeder fachlich qualifizierte Mitarbeiter eines Mitglieds schriftlich bevollmächtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in folgenden Angelegenheiten durch Beschluss:
(a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
(b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und vorgelegten Haushaltsplans (Budget) für das folgende Geschäftsjahr sowie eventuelle Budgetänderungen; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
(c) Wahl der Kassenprüfer
(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach § 7 Abs. (1);
(e) Ausübung der Beteiligungsrechte des Vereins an gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen;
(f) Bestellung besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte.
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(h) Änderungen der Satzung;
(i) Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Absatz 4;
(j) Auflösung des Vereins;

§ 14 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen – wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine kürzere Frist erfordern – schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten und bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet (Versammlungsleiter).
(3) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung und/oder Änderung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 15 BESCHLUSSFASSUNGEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Hat die Mitgliederversammlung über die Art der Beschlussfassung keinen Beschluss gefasst, bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde, unabhängig davon, wie viele Mitglieder tatsächlich erschienen sind. Dies gilt nicht für Beschlüsse gem. nachstehenden Absätzen (5) und (6). Für diese Beschlüsse ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung für diese Beschlüsse nicht
beschlussfähig, so ist erneut zu einer Mitgliederversammlung für diese Beschlüsse zu laden.
Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Ladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Für folgende Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine qualifizierte Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich:
(a) Änderungen der Satzung gemäß § 19;
(b) Festsetzung der Jahresbeiträge;
(c) Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4;
(d) Eingehen von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und Ausübung der Beteiligungsrechte des Vereins an gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen;
(e) Auflösung des Vereins.
(6) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Nachträgliche Budgeterhöhungen im Rahmen von Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder des Vereins.
(7) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist sodann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer – der zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bestimmt wird – zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Ausfertigung des jeweiligen Sitzungsprotokolls. Die Verwahrung der Protokolle im Original erfolgt in der Verantwortung des Vorstandes des Vereins.

§ 16 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat aus externen Persönlichkeiten berufen, die Vorstand und Mitgliederversammlung durch Empfehlungen zu Angelegenheiten des Vereins beraten und bei der Verwirklichung der Vereinszwecke gemäß § 1 Absatz 3 unterstützen.
(2) Der Vorstand benennt die Mitglieder des Beirats und kann diese auch wieder abberufen. Vor der Entscheidung über die Benennung eines neuen oder Abberufung eines Beiratsmitglieds holt der Vorstand das Votum des bestehenden Beirats ein. Juristische Personen und Körperschaften, die den Verein in nicht nur geringfügigem Umfang durch Zuwendungen oder Fördermittel unterstützen, sollen zur Mitwirkung im Beirat eingeladen werden. Wenigstens die Hälfte der Beiratsmitglieder sollen wissenschaftlichen Institutionen angehören. Mitglieder des Vereins können nicht zugleich Mitglied des Beirats ein.
(3) Die Kosten der Beiratstätigkeit trägt der Verein. Die Mitglieder des Beirats üben diese Funktion ehrenamtlich aus; eine pauschale Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld wird nicht gezahlt; eine Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten der Beiratsmitglieder für die Wahrnehmung dieser Funktion im Rahmen der Vorschriften des Bundesreisekostengesetztes ist möglich.
(4) Die Mitglieder des Beirats verpflichten sich, auch nach Ende ihrer Beiratsfunktion Verschwiegenheit über Vereinsinterna zu wahren.
(5) Über die vom Beirat im Einzelnen behandelten Fragestellungen entscheidet dieser in eigener Autonomie. Vorstand oder Mitgliederversammlung können den Beirat gezielten um Stellungnahme zu konkreten Fragen und Sachverhalten bitten. Zur Durchführung seiner Arbeit kann der Beirat beim Vorstand Berichte und Stellungnahmen zu allen Angelegenheiten des Vereins anfordern.
(6) Die Mitglieder des Vorstands nehmen als Gast ohne Stimmrecht an den Beiratssitzungen teil. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann sich der Beirat der Geschäftsstelle gemäß § 18 bedienen. Im Übrigen gibt sich der Beirat in eigener Zuständigkeit eine Geschäftsordnung.

§ 17 ARBEITSGRUPPEN
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Vereins können Arbeitsgruppen zu ausgewählten Themen gebildet werden.
(2) Die von den Arbeitsgruppen erzielten Arbeitsergebnisse sowie insbesondere die dabei entwickelten Projekte sind dem Vorstand zur Auswertung bzw. Abstimmung über die Durchführung vorzulegen.

§ 18 GESCHÄFTSSTELLE
Die organisatorische Durchführung des Vereins und die Ausführung der zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und Vorhaben kann der Verein einem Dritten übertragen, der die geschäftsmäßigen Angelegenheiten des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und unter Beachtung der Weisungen des Vorstandes des Vereins erledigt. Der Verein kann den Dritten zur Vornahme aller Handlungen ermächtigen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt und die nicht von grundlegender Bedeutung für den Verein oder seine Mitglieder sind.

§ 19 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 15 Absatz 2 beschlossen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.

§ 20 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Förderung von Forschung und Bildung auf dem Gebiet erneuerbarer Energien.
(2) Sofern und soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 21 SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorstehende Satzung wurde am 23.02.2016 erstellt und trat am gleichen Tage durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.